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MTV Satzung
Als weitergehende Information stellen wir Ihnen hier unsere Vereinssatzung
vor. Die Satzung informiert Sie ausführlich über
den Zweck und die Ziele des Vereins.
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Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Maritime Tradition Vegesack
„Nautilus“ e.V., abgekürzt MTV „Nautilus“ e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen-Vegesack und ist in das
Vereinsregister eingetragen. Er führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Namenszusatz: „eingetragener Verein“,
abgekürzt „e.V.“.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die maritime Tradition Vegesacks und
damit die Heimatpflege und Heimatkunde lebendig zu erhalten, zu pflegen
und in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit zu
rücken. Hierfür ist besonders die Pflege des Brauchtums, der
Volkskunst und der spezifischen maritimen Kulturdenkmäler zu
berücksichtigen, dieses insbesondere durch:
a) die Erforschung der maritimen Geschichte Vegesacks und seiner
Umgebung. Die Beschaffung kulturgeschichtlich interessanter Objekte,
die an die maritime Tradition Vegesacks erinnern,
b) die Einrichtung, Pflege und Erhaltung eines maritimen Lehrpfades in
Vegesack,
c) die Beschaffung schwimmender Einheiten als Kulturdenkmal, deren
Restaurierung und Erhalt.
d) die Ansammlung von Mitteln und deren Weitergabe an die dem Verein
zugeordnete "Vegesack Logger BV 2 GmbH" zur Förderung von Erhalt
und Betrieb des historischen Segelloggers BV 2 "Vegesack".
2. Der Verein macht sich die Förderung der Jugendpflege und
Jugendfürsorge zu seinen besonderen Aufgaben. Er will
interessierten Jugendlichen Gelegenheit geben, auf geeigneten
Schiffseinheiten unter fachkundiger und pädagogischer Leitung
traditionelle Seemannschaft kennen zulernen.
Dabei soll im Sinne einer demokratischen Erziehung, Gemeinsinn
gefördert, Verantwortung entwickelt und soziales Verhalten
eingeübt werden.
Durch die der Seefahrt eigentümliche Begegnung mit anderen
Menschen und Kulturkreisen sollen internationale Gesinnung, Toleranz
und Völkerverständigung gefördert werden.
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und
Religionsgemeinschaften.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Es wird kein Gewinn erstrebt. Etwaige Überschüsse werden
wieder gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Mittel des Vereins
dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
2. Der Verein darf keine Personen durch Zuwendungen, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Insbesondere dürfen die
Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§4 Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche
und juristische Person werden; jedes ordentliche Mitglied ist
stimmberechtigt und hat nur eine Stimme.
Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche ab
vollendetem 14. Lebensjahr mit schriftlicher Einwilligung der
Erziehungsberechtigten werden.
Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die
Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach
Anhörung eines Betroffenen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes
ist die Anrufung des Ältestenrates möglich.
4 Die Mitglieder des Vereins zahlen Beitrage. Die Höhe der
Beitrage bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind jährlich im voraus zu leisten.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des
Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand zu
berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des
vorangegangenen Geschäftsjahres stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4
Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen
Tagespresse zu berufen. Die Tagesordnung ist beizufügen.
4. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus dann
einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder
dies verlangt. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen ;
dabei müssen die Gründe und ggf. Anträge zur
Beschlussfassung genannt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß berufen ist und mindestens 11 Personen
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand
innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen ordentliche Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf
ist in der Ladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins sind geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
ordentlichen Mitglieder des Vereins.
7. Antrage zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den
ordentlichen Mitgliedern schriftlich mit vollständigem Wortlaut
mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung sind mit
einer Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der
Mitgliederversammlung gestellt werden sind nach der Beschlussfassung in
ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu
nehmen.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Auf Antrag eines
erschienenen ordentlichen Mitglieds sind die Angehörigen des
geschäftsführenden Vorstands geheim zu wählen.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Investitionen von
mehr als 30.000,- Mark im Einzelfall und mehr als 100.000,- Mark im
Geschäftsjahr.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
erstellen. Dieses ist von 2 Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes und von dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der
nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben
11. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, der
aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht. Diese dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
12. Die Mitgliederversammlung wählt drei ordentliche Mitglieder
als Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand mit
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
b) dem erweiterten Vorstand mit
dem/der Schriftführer/in
dem/der Pressesprecher/in
dem/der Jugendwart/in
und bis zu fünf ordentlichen Mitgliedern als Beisitzer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
3. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die
Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in, der/die
Pressesprecher/in, der/die Jugendwart/in sind einzeln zu wählen;
bei der Wahl der Beisitzer ist Listenwahl zulässig. wählbar
ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die
Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
5. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand
vertreten. Für die Abgabe rechtsverbindlicher
Willenserklärungen sind die Unterschriften von mindestens zwei
Mitgliedern des geschäftsfahrenden Vorstandes erforderlich.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
7. Vor allem nimmt der Vorstand folgende Aufgaben wahr:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Leitung und Kontrolle aller Vereinsaktivitäten,
c) Abschuss und Kündigung von Verträgen,
d) Erstellen des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
e) Erstellen von Haushaltsplänen,
f) Übernahme, Verwaltung und Nachweis von Objekten aller Art, die
dem Vereinszweck entsprechen,
g) Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung
ihrer Beschlüsse.
8. Die Mitglieder des Vorstand können einzeln oder insgesamt vor
Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt
abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt
werden, oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern
bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).
9. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand
regelmäßig Sitzungen durch, die der Vorsitzende einzuberufen
und zu leiten hat. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der
Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder erschienen sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht
öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist
ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Er besteht aus drei
ordentlichen Mitgliedern; diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
2. Der Ältestenrat leitet in der Mitgliederversammlung die Wahl
des Vorstands. Er führt die Geschäfte des Vorstands in
Zeiten, in denen ein Vorstand nicht vorhanden ist.
3. Der Ältestenrat schlichtet auf Antrag eines ordentlichen
Mitgliedes. Er ist nicht weisungsbefugt, sondern hat gegenüber
Vorstand und Mitgliederversammlung beratende Funktion.
§9 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Diese
dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ältestenrat oder einem
anderen durch Vorstand oder Mitgliederversammlung bestellten Gremium
oder einer sonstigen Fraktion angehören.
2. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im
Geschäftsjahr die Geschäftsbücher. Der Prüfbericht
ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen und der Mitgliederversammlung
vollständig bekannt zugeben.
§10 Haftungsausschluss
1. Der Verein haftet nicht gegenüber Mitgliedern für
Schäden, die aus Anlass des Vereinslebens oder Tätigkeiten im
Zusammenhang damit, entstanden sind.
§11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der ordentlichen Mitglieder. Die Zustimmung der nicht
erschienenen ordentlichen Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen (Bar- oder
Sachwerte) der Stadtgemeinde Bremen zuzuführen, mit der
Maßgabe, dieses ausschließlich an die DGzRS weiterzuleiten.
§ 12 Schluss
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
25. Mai 1987 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bremen-Vegesack, den 25. Mai 1987
Stand: 1. März 1993
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